The Dark Side of Corporate Compliance: Part II - Over-Compliance

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The Dark Side of Corporate Compliance: Part II - Over-Compliance

In der Realität von Compliance-Abteilungen, in Unternehmen generell - in denen nicht nur spezialisierte Compliance-Juristen, sondern auch andere Akteure mit Compliance im weiteren Sinne befasst sind - ist der Ausgangspunkt bei der Anwendung relevanter Regelwerke längst nicht mehr nur derjenige (gesetzliche) Normbestand, der auf Unternehmen zwingend rechtlich anwendbar ist. Unternehmen betreiben vielfach sogenannte 'Over-Compliance'. Mal auf Grundlage bewusster Entscheidungen; mal, weil eine juristisch fundierte Prüfung der Anwendbarkeit, Relevanz und Reichweite gesetzlicher Regelungen gar nicht erfolgt.

Anwendung und Implementierung von Regeln über den Bestand des rechtlich Zwingenden hinaus kommt in Unternehmen im Wesentlichen in drei Ausprägungen vor: (1) Schaffung eigener, unternehmensinterner Normen, die es im Gesetzesrecht überhaupt nicht gibt; (2) freiwillige Anwendung von Normen, die zwar im allgemeinen Gesetzesrecht existieren, aber auf das konkrete Unternehmen gar nicht anwendbar wären sowie (3) ausdehnende Auslegung von Normen, die grundsätzlich auf das Unternehmen anwendbar sind, aber eigentlich eine bestimmte Compliance-Maßnahme nicht erfordern.

Allgemein verbreitete Beispiele für alle drei Fallgruppen lassen sich sektorenübergreifend finden:

Zahlreiche Unternehmen erlassen beispielsweise interne Verhaltensregeln zum Umgang mit abstrakten oder potentiellen Interessenskonflikten, die etwa auch Verhaltensanforderungen beinhalten im Zusammenhang mit intimen Beziehungen am Arbeitsplatz (Beispiel: intime Beziehungen zwischen Vorgesetztem und Teammitglied sind untersagt oder mitteilungspflichtig). Das ist ein verbreitetes Beispiel für Fallgruppe 1: Weder das Straf- noch das Zivil- noch das öffentliche Recht gibt zwingende Regeln im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten vor, erst Recht nicht im Kontext intimer Beziehungen. Es mögen sich zwar in Einzelfällen Rechtsfolgen aus einem Handeln unter Missachtung eines Interessenskonfliktes ergeben. Dem geltenden Recht ist aber kein allgemeines Ver- oder Gebot hinsichtlich des Umgangs mit Interessenskonflikten zu entnehmen.

Fallgruppe 2 ist beispielsweise betroffen im Zusammenhang mit den Compliance-Maßnahmen zahlreicher Unternehmen auf dem Gebiet der Geldwäscheprävention. Die besonderen Pflichten des Geldwäscherechts sind zugeschnitten auf solche Betriebe, bei denen allgemein und strukturell ein höheres Risiko besteht, von Geldwäschevorgängen betroffen zu sein bzw. mit diesen in Berührung zu kommen. Das geltende Recht definiert, welche Betriebe und Tätigkeitsbereiche das sind. Dessen ungeachtet wenden nicht wenige Unternehmen - wohl aus allgemeiner Vorsicht - geldwäscherechtliche Standards an, die für sie gar nicht verbindlich wären.

Ein weit verbreitetes Beispiel für Fallgruppe 3 - die ausdehnende oder übersteigende Auslegung bestehender Gesetzesvorgaben - ist in den vergangenen Jahren im Bereich der außenwirtschaftsrechtlichen Sanktionen aufgetreten. Sanktionierungen durch die EU, die USA oder andere staatliche bzw. supra-staatliche Institutionen richten sich - etwa im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt - im Wege der Einzellistungen spezifisch auf oder gegen Güter, Personen und Unternehmen. Ein totales Handelsverbot (Embargo) besteht hingegen ganz überwiegend nicht. Dessen ungeachtet wenden ganze Wirtschaftssektoren die für sie beachtlichen Sanktionsvorschriften in der Weise an, dass sie pauschal interne Geschäftsverbote erlassen, die sich auf bestimmte Länder, bestimmte Güter oder bestimmte Kundengruppen beziehen. Zu einer eher Fallgruppe 2 entsprechenden Praxis kommt es bisweilen im Bereich der Sanktionierungen ebenfalls und zwar dann, wenn - aus Sorge vor geschäftlichen Nachteilen oder aus Unkenntnis - insbesondere US-Sanktionen flächendeckend beachtet werden, obwohl sie rechtlich nicht anwendbar sind.

Es stellt sich die Frage: Ist Over-Compliance ein Problem? Ja und nein. Es ist jedenfalls nicht so einfach zu sagen, es liege eben in der Organisationshoheit jedes Unternehmens, den für sich als maßgeblich zugrunde gelegten Normbestand selbst festlegen zu können. Erlass von Normen, Anweisungen und Maßnahmen über den Bestand des Zwingenden hinaus ist gesellschafts- und haftungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig für die Geschäftsleitung, denn es wird Personal gebunden, es werden - teils beträchtliche - Kosten ausgelöst und es können sich Beschränkungen hinsichtlich der Wahrnehmung von Geschäftsopportunitäten ergeben.

Mit Over-Compliance verlässt die Geschäftsleitung den Bereich der Legalitätspflicht und setzt etwas um, was sich nach den allgemeinen Regeln einer sorgfältig zu treffenden unternehmerischen Entscheidung richtet. Solche Entscheidungen sind jedenfalls bewusst und auf informierter Grundlage zu treffen. Denn sie haben Konsequenzen, auch für jeden einzelnen Mitarbeiter: Die Schaffung strengerer interner Standards bindet alle im Unternehmen, als Sorgfaltsmaßstab und im Zweifel als arbeitsrechtlich verbindlicher Pflichteninhalt. In einer übergeordneten Betrachtung werden Normen geschaffen, die aufgrund Anpassungsdrucks faktisch für große Teile der Privatwirtschaft verbindlich werden können. Darin liegt leider auch eine problematische Entwicklung, die nicht immer kritisch genug gewürdigt wird.

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